Grundsätzlich kann jede Person, die in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt, die Vorsorge 3a nutzen. Zusätzlich steht sie allen offen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen.
Nicht berechtigt sind Personen ohne Erwerbseinkommen und solche, die im Betrieb des Ehepartners bzw. des eingetragenen Partners arbeiten.