Quellensteuer kann nur dann zurückgefordert werden, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem neuen Auslandsdomizils regelt, dass dieses Land das Vorsorgekapital besteuert.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Quellensteuer höher oder tiefer ist als die Steuer des Domizillandes. Die Quellensteuer kann nicht zurückgefordert werden, wenn gemäss Steuerabkommen die Schweiz das Vorsorgekapital besteuert – oder wenn gar kein Abkommen besteht. Kann der Antragssteller die Quellensteuer zurückverlangen, so wird ihm in der Regel die gesamte Summe zinslos erstattet.
Dazu muss er innerhalb von drei Jahren den entsprechenden Antrag beim Steueramt des Kanton Schwyz einreichen – Hier findest du das Formular : link